Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 31. März 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Netz Werk Engineering GmbH
Untere Schwärzistrasse 56d, 8872 Weesen, Schweiz
Telefon: +41 76 548 65 61
E-Mail: info@nw-b.ch

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Leistungen, Lieferungen und Angebote der Netz Werk Engineering GmbH im Bereich Veredelung, Umbau, Teilumbau sowie Lieferung von Komponenten und Materialien für Fahrzeuginnenräume. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.

2. Leistungen

Wir veredeln Fahrzeuginnenräume nach Kundenwunsch, insbesondere durch Arbeiten mit Leder, Alcantara, Nahtbildern, Perforationen, Prägungen, Carbon Komponenten sowie weitere individuelle Ausführungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte, der Auftragsbestätigung oder dem Werkvertrag.

3. Beratung, Offerten und Vertragsabschluss

Beratungstermine dienen der Bedarfsklärung und Materialabstimmung. Offerten sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage gültig. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde eine Offerte schriftlich annimmt oder wir den Auftrag schriftlich bestätigen.

4. Transparenz, Umfang und Änderungen

Wir legen dem Kunden den geplanten Umfang, die Materialien, die Ausführung sowie den Preis in der Offerte nachvollziehbar dar. Änderungswünsche nach Auftragsbestätigung werden vor Umsetzung schriftlich als Nachtrag geregelt. Der Kunde erhält vorab Informationen zu Auswirkung auf Preis, Dauer und Machbarkeit. Ohne schriftliche Bestätigung des Kunden werden Änderungen nicht umgesetzt.

5. Preise

Alle Preise verstehen sich in CHF, sofern nicht anders angegeben, inklusive der vereinbarten Leistungen gemäss Offerte. Unvorhersehbare Mehrarbeiten werden nur nach vorgängiger Rücksprache und schriftlicher Freigabe durch den Kunden ausgeführt. Wenn während der Demontage verdeckte Vorschäden sichtbar werden, informieren wir den Kunden mit Foto oder Video und schlagen eine Lösung vor.

6. Zahlung, Anzahlung und Sicherheiten

Sofern in der Offerte nicht anders geregelt, gelten folgende Grundsätze:
6.1 Anzahlung: Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Anzahlung fällig werden, insbesondere bei Sondermaterialien und Individualanfertigungen.
6.2 Teilzahlungen: Bei umfangreichen Projekten können Teilzahlungen nach klar definierten Etappen vereinbart werden.
6.3 Schlusszahlung: Die Schlusszahlung ist erst nach Abnahme des Werkes fällig, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
6.4 Keine überraschenden Kosten: Zusatzkosten werden nur verrechnet, wenn sie zuvor schriftlich freigegeben wurden.

7. Termine, Dauer und Verzug

Termine und Dauerangaben sind realistische Planwerte. Verzögerungen können durch Materialverfügbarkeit, Lieferzeiten oder unerwartete technische Umstände entstehen. Wir informieren den Kunden frühzeitig. Bei erheblicher Verzögerung aus unserem Verschulden erhält der Kunde eine angemessene Lösung, beispielsweise Priorisierung, Zwischenstatus oder angepasste Terminierung. Gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

8. Fahrzeugannahme, Übergabe und Dokumentation

8.1 Zustand bei Annahme: Wir dokumentieren bei Fahrzeugannahme den Ist-Zustand (Foto oder Video). Der Kunde kann auf Wunsch anwesend sein.
8.2 Wertgegenstände: Der Kunde entfernt vor Abgabe persönliche Gegenstände. Für zurückgelassene Gegenstände übernehmen wir keine Haftung, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.3 Probefahrt: Probefahrten erfolgen nur, wenn sie für Prüfung und Abnahme erforderlich sind.

9. Materialauswahl, Muster und Farbabweichungen

9.1 Auswahl: Wir verwenden ausschliesslich ausgewählte Materialien. Die konkrete Materialserie und Ausführung werden in der Offerte oder im Nachtrag beschrieben.
9.2 Muster: Auf Wunsch werden Muster zur Haptik und Farbwirkung gezeigt. Abweichungen durch Licht, Kameras, Bildschirmdarstellung oder unterschiedliche Oberflächenstrukturen sind möglich.
9.3 Herstellerbedingte Toleranzen: Natürliche Toleranzen bei Leder und Textilien gelten nicht als Mangel, sofern die Gesamtqualität und der optische Eindruck dem Premiumstandard entsprechen.

10. Abnahme, Nachkontrolle und Zufriedenheit

10.1 Abnahme: Nach Fertigstellung erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Der Kunde prüft das Werk und bestätigt die Abnahme schriftlich oder durch Fahrzeugübernahme.
10.2 Nachkontrolle: Wir empfehlen eine Nachkontrolle nach 30 Tagen oder nach 1000 km, um Setzungen und Materialverhalten zu prüfen. Diese Nachkontrolle ist, sofern in der Offerte vereinbart, ohne zusätzliche Arbeitskosten.
10.3 Nacharbeit: Werden bei Abnahme oder Nachkontrolle Mängel festgestellt, beheben wir diese innert angemessener Frist.

11. Gewährleistung und Mängelrechte

11.1 Gewährleistung: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts, soweit nicht in der Offerte kundenfreundlicher geregelt.
11.2 Mängelanzeige: Der Kunde meldet offensichtliche Mängel möglichst innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme schriftlich. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung umgehend zu melden.
11.3 Nachbesserung vor Rücktritt: Bei berechtigten Mängeln hat der Kunde Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung. Erst wenn Nachbesserung unmöglich ist oder trotz angemessener Frist scheitert, gelten die gesetzlichen Rechte wie Minderung oder Wandelung.
11.4 Ausschlüsse: Keine Gewährleistung besteht für Schäden durch unsachgemässe Pflege, mechanische Einwirkung, Unfall, Fremdeingriffe oder normale Abnutzung.

12. Haftung

Wir haften für direkte Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Keine Haftung besteht für indirekte Schäden und Folgeschäden wie Nutzungsausfall, entgangener Gewinn oder Wertminderung, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

13. Versicherung und Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug

Wir behandeln das Fahrzeug mit höchster Sorgfalt. Während sich das Fahrzeug bei uns befindet, bewahren wir es nach bestem Standard auf. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Spezialfahrzeuge und Einzelstücke besondere Risiken tragen können. Auf Wunsch informieren wir transparent über Lagerung und Schutzmassnahmen.

14. Rücktritt, Stornierung und Unterbruch des Projekts

14.1 Vor Arbeitsbeginn: Der Kunde kann den Auftrag vor Arbeitsbeginn schriftlich stornieren. Bereits bestellte Sondermaterialien und angefallene Aufwände werden transparent belegt und in Rechnung gestellt.
14.2 Nach Arbeitsbeginn: Der Kunde kann den Auftrag aus wichtigen Gründen unterbrechen oder beenden. Wir erstellen eine Zwischenabrechnung über bereits erbrachte Leistungen und Materialkosten. Nicht verwendete, nicht personalisierte Standardmaterialien werden, soweit möglich, gutgeschrieben oder zurückgegeben.
14.3 Kundenfreundliche Lösung: Wir suchen im Fall eines Unterbruchs immer eine faire, nachvollziehbare Lösung. Eine Stornogebühr wird nur erhoben, wenn sie in der Offerte klar vereinbart wurde.

15. Eigentumsvorbehalt und Herausgabe

Bis zur vollständigen Zahlung bleiben gelieferte Materialien und Komponenten unser Eigentum, soweit gesetzlich zulässig. Das Fahrzeug selbst bleibt Eigentum des Kunden. Eine Herausgabe des Fahrzeugs kann bis zur Begleichung unbestrittener Forderungen zurückbehalten werden, sofern dies verhältnismässig ist.

16. Shop, Produkte und Individualanfertigungen

16.1 Standardprodukte: Für Standardprodukte gelten die in der Produktbeschreibung genannten Eigenschaften. Transportschäden sind umgehend zu melden.
16.2 Individualanfertigungen: Für nach Kundenspezifikation hergestellte oder personalisierte Produkte ist eine Rückgabe in der Regel ausgeschlossen, ausser bei Mängeln. Der Kunde wird vor Kauf eindeutig darauf hingewiesen.

17. Pflegehinweise

Der Kunde erhält auf Wunsch Pflegeempfehlungen für die verbauten Materialien. Schäden durch ungeeignete Reinigungsmittel, falsche Pflege oder extreme Umwelteinflüsse sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

18. Bildmaterial und Referenzen

Wir verwenden Foto und Videoaufnahmen von Projekten nur mit Einverständnis des Kunden. Auf Wunsch anonymisieren wir Merkmale wie Kennzeichen, Fahrgestellnummern oder persönliche Hinweise.

19. Datenschutz

Personendaten werden ausschliesslich zur Abwicklung des Auftrags, zur Kommunikation und, falls der Kunde ausdrücklich zustimmt, zu Marketingzwecken verarbeitet. Details sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

20. Vertraulichkeit

Wir behandeln projektbezogene Informationen, Designs und Kundenwünsche vertraulich. Dies gilt insbesondere bei Einzelstücken, Sonderanfertigungen und Kunden aus dem Premiumsegment.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Netz Werk Engineering GmbH. Zwingende Verbraucherrechte bleiben vorbehalten.

22. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.